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Ist Mietsicherheit das gleiche wie Kaution?

Ist Mietsicherheit das gleiche wie Kaution?

In Deutschland ist die Mietsicherheit (umgangssprachlich Mietkaution) die Leistung eines Geldbetrages durch den Mieter an seinen Vermieter zur Sicherung der aus dem Mietverhältnis herrührenden Forderungen des Vermieters (Miete, Nebenkosten und Reparaturleistungen bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Wie entsteht eine Kaution?

Die Kaution wird nur durch die Zinsen, die dem Vermieter durch die Anlage der Kaution bei einem Kreditinstitut entstehen, über diesen Betrag erhöht. Auch wenn mehrere Sicherheitsleistungen zu erbringen sind, darf die Summe nicht höher als drei Monatsmieten sein.

Was versteht man unter einer Kaution in Deutschland?

So versteht man in Deutschland unter einer Kaution generell die Mietsicherheit, die sich der Vermieter vorbehält, um gegen Risiken abgesichert zu sein, etwa für den Fall, der Mieter würde Schadenersatzpflichten nicht erfüllen oder auch den Mietzins nicht leisten.

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Ist die Zahlung der Kaution in Geld möglich?

Statt der Zahlung der Kaution in Geld kann der Mieter dem Vermieter eine Bürgschaftsurkunde als Mietsicherheit geben. Er spart sich somit die Zahlung des Geldes für die Mietkaution. Diese sogenannte Mietkautionsbürgschaft stellt die einzige bargeldlose Form der Mietsicherheit dar.

Wie darf eine Kaution bezogen werden?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eindeutig geregelt, dass die Kaution maximal den dreifachen Betrag einer Monatsmiete betragen darf. (§ 551 Abs. 2 BGB) Ist neben der eigentlichen Wohnung auch noch zum Beispiel eine Garage mit angemietet worden, darf der dreifache Betrag der Garagenmiete bei der Gesamtkautionsberechnung mit einbezogen werden.

Was ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Kaution?

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Kaution findet sich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und zwar seit dem 1.1.1983 in der Vorschrift des § 550 b BGB, seit dem 1.9.2001 ist dieser Paragraph durch das Mietrechts- reformgesetz umbenannt worden, er lautet nunmehr § 551 BGB

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