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Ist meine Freundin Untermieter?

Ist meine Freundin Untermieter?

Die Aufnahme von Familienangehörigen gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Es handelt sich dann nicht um eine Untervermietung.

Kann ich zu meiner Freundin ziehen?

► Im Fall eines berechtigten Interesses des Mieters kann der Vermieter laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB § 553) die Erlaubnis in der Regel nicht verweigern. Und ein berechtigtes Interesse besteht in der Regel immer, wenn der eine Lebenspartner zum anderen ziehen will.

Wann sollte man mit seiner Freundin zusammenziehen?

Viele Umfragen und Studien zeigen, dass die meisten Paare im Schnitt nach ein bis zwei Jahren Beziehung den Entschluss fassen, zusammenzuziehen. Doch es kommt immer auf verschiedene Faktoren und Umstände an, auch auf die Tiefe der Beziehung, wann man zusammenziehen sollte.

Ist der Freund oder die Freundin keine Familienangehörige?

Auch der Freund oder die Freundin sind keine Familienangehörige. Sofern sie mit dem Mieter auch nicht in einem eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Verhältnis zusammen leben, wird sich das berechtigte Interesse des Mieters ohne weitere Begründung kaum rechtfertigen lassen.

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Kann der Mieter eine andere Person in seine Wohnung aufnehmen?

Will der Mieter eine andere Person in seine Wohnung aufnehmen, gewährt ihm das Gesetz einen gesetzlichen Anspruch auf Untervermietung, sofern er den Wunsch zur Untervermietung mit einem berechtigten Interesse begründen kann.

Kann die Tochter mit dem Vermieter einen Mietvertrag abschließen?

Alternativ kann die Tochter mit dem Vermieter einen eigenständigen Mietvertrag abschließen. Bei der Untervermietung eines Teils der Wohnung an Familienangehörige, Freund oder Freundin, gibt es einige Besonderheiten zu berücksichtigen. 2. Untervermietungswunsch muss nach mit Mietvertragsabschluss entstehen

Ist der Mietvertrag nicht als Mieter bezeichnet?

Dritte, die im Mietvertrag nicht als Mieter bezeichnet sind, braucht er in der Wohnung nicht zu dulden. Eine Ausnahme gesteht das Gesetz nur dann zu, wenn der Mieter eben jenes berechtigte Interesse geltend macht, eine dritte Person in die Wohnung aufzunehmen. Inhalt: Untervermietung an Familie, Freund oder Freundin.