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Ist es erlaubt gegenuber einer Einfahrt zu parken?

Ist es erlaubt gegenüber einer Einfahrt zu parken?

Gemäß § 12 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das gegenüberliegende Parken vor Ein- und Ausfahrten auf schmalen Straßen unzulässig. Es hat sich aber eine Faustregel etabliert: liegen weniger als 3,05 m zwischen deinem Fahrzeug und der Ausfahrt, ist das Parken gegenüber der Einfahrt verboten.

Ist das Parken vor Grundstückseinfahrten erlaubt?

Während es für Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verboten ist, vor Grundstückseinfahrten zu parken, darf der Grundstücksbesitzer sein Fahrzeug vor und in seiner Zufahrt parken.

Wie muss eine Einfahrt gekennzeichnet sein?

Eine Grundstückseinfahrt ist laut Definition eine erkennbare Zufahrt zu einem Grundstück und verbindet dieses damit mit der öffentlichen Straße. Die Zufahrt kann über einen Gehweg erfolgen (bei diesem handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum) und ist meist durch einen abgesenkten Bordstein als solche zu erkennen.

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Was muss ich beachten beim Parken gegenüber einer Einfahrt beachten?

Beim Parken gegenüber einer Einfahrt müssen Sie darauf achten, wie breit die Fahrbahn ist und ob Anwohner die Grundstückseinfahrt problemlos verlassen können. „Schmal“ ist dabei ein rechtlich ungenauer Begriff und „problemlos“ bedeutet nicht, dass die Ein- und Ausfahrt in einem Zug möglich sein muss.

Ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt verboten?

Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist nach StVO verboten. Konkret heißt es in § 12 Abs. 3 StVO: Das Parken ist unzulässig ] vor Grundstücksein- und –ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber […]. Vor einer Grundstückseinfahrt ist das Parken verboten.

Wie ist das Parken vor einer Garageneinfahrt zu unterlassen?

Grundsätzlich ist das Parken vor einer Garageneinfahrt zu unterlassen, da hierdurch der Besitzer behindert wird, indem er nicht aus der Unterstellmöglichkeit herausfahren bzw. in diese einfahren kann.

Ist das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen unzulässig?

Die Vorschrift, die besagt, dass das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist, gilt nämlich eben nur für diese Fälle, aber nicht für Zufahrten eines Grundstücks.

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