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Ist eine Kindeswohlgefährdung?
Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Wie prüft man Kindeswohlgefährdung?
Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung können Sie sich an verschiedene Beratungsstellenwenden. Dazu gehören Kinderschutzzentren oder Familienberatungsstellen. Dort haben Sie die Möglichkeit mit den Therapeuten herauszufinden, ob Ihr Verdacht begründet ist und wie Sie sich weiterhin verhalten sollen.
Was ist Kindeswohlgefährdung einfach erklärt?
Bei der Kindeswohlgefährdung geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen durch die Vernachlässigung des Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Minderjährigen.
Was sind Gründe für Kindeswohlgefährdung?
Kindeswohlgefährdung kann verursacht werden durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen der Personensorgeberechtigten oder aber durch das Verhalten Dritter. Sie kann geschehen durch einen Sorgerechtsmissbrauch, durch bewusstes, gezieltes Handeln oder unverschuldetes Versagen.
Was tun bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung?
Der Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration ist unter Telefon (040) 428 15 – 3200 zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbar. Insbesondere bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sollte diese Nummer gewählt werden.
Was gilt als Vernachlässigung?
Vernachlässigung ist… …die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeverantwortliche Personen (Eltern oder andere von ihnen autorisierte Betreuungspersonen), welches zur Sicherstellung der seelischen und körperlichen Versorgung des Kindes notwendig wäre.
Kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes anordnen?
Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Aufforderung nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes an den zuständigen Gerichtsvollzieher anordnen. Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung und zum gewaltsamen Eingreifen der Polizei führen.
Kann das Gericht eine Vollstreckung einer Kindesherausgabe anordnen?
Vollstreckung einer Kindesherausgabe Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Aufforderung nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes an den zuständigen Gerichtsvollzieher anordnen. Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung und zum gewaltsamen Eingreifen der Polizei führen.
Ist die einstweilige Anordnung zulässig?
Wenn durch die einstweilige Anordnung die Herausgabe des Kindes an einen Elternteil angeordnet wird, ist die Beschwerde zulässig. Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Aufforderung nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes an den zuständigen Gerichtsvollzieher anordnen.
Was darf das Gericht von der Anhörung des Kindes absehen?
Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde. Anmerkung: zur Entscheidung, Andreas Frank, in: FF 2019, 83