Inhaltsverzeichnis
Ist die Aufhebung oder Änderung möglich?
Die Aufhebung oder Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist möglich, soweit der Stpfl. zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Das gilt zugunsten des Stpfl. nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat. Der Antrag bzw. die Zustimmung durch den Stpfl. bedarf keiner Form.
Was ist ein Einspruch bei Änderungsbegehren?
Nicht ausdrücklich als Einspruch bezeichnete, vor Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich oder elektronisch vorgetragene Änderungsbegehren des Stpfl. können regelmäßig als schlichte Änderungsanträge behandelt werden, wenn der Antragsteller eine genau bestimmte Änderung des Steuerbescheids beantragt und das Finanzamt dem Begehren entsprechen will.
Wann können sie einen Antrag auf Änderung stellen?
Bei Abweichungen oder offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehlern können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids entweder Einspruch gegen Bescheid einlegen oder einen Änderungsantrag (schlichte Änderung) stellen. Stellen Sie einen Antrag auf Änderung prüft das Finanzamt nur punktuell die von Ihnen angegebenen Fehler.
Wann kann die steuererhöhende schlichte Änderung beantragt werden?
Die steuererhöhende schlichte Änderung kann jederzeit, also innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist (→ Festsetzungsverjährung ), beantragt werden. Anwendungsfälle für einen Änderungsantrag zuungunsten des Stpfl. sind die Selbstanzeigen (→ Selbstanzeige) sowie die nachträgliche steuererhöhende Berücksichtigung von stpfl.
https://www.youtube.com/watch?v=HLQjRABCjJk
Welche Änderungsanträge haben die Grünen gestellt?
88 Änderungsanträge haben die Grünen in den vergangenen gut dreieinhalb Jahren gestellt, davon diesen einen gemeinsam mit der Linken. Die Linke selbst brachte allein 99 Änderungsanträge ein. Die Koalitionsfraktionen haben hingegen keinen einzigen Änderungsantrag gestellt.
https://www.youtube.com/watch?v=0f0A3r0qrGY
Ist eine Aufhebung und Änderung eines Steuerbescheides zulässig?
Eine Aufhebung und Änderung eines Steuerbescheides, der durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert wurde, ist nach § 172 Abs. 1 Satz 2 AO auch dann noch nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zulässig, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung aufgehoben oder geändert wurde.