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Ist der Vermieter verpflichtet TV Anschluss?

Ist der Vermieter verpflichtet TV Anschluss?

Es gibt keinen Paragraphen im Mietrecht, der dazu verpflichtet. Außerdem können Mieter das Einrichten eines Anschlusses oder die Installation einer Antenne nicht von ihrem Vermieter verlangen.

Ist Kabel TV kostenlos?

Nein, eigentlich nicht. Bei einem sehr alten Mietvertrag oder einem besonders wohlwollendem Vermieter kann es vorkommen, dass Sie für den reinen Kabelanschluss und die sogenannte Grundversorgung mit Kabel-TV nichts bezahlen.

Wer zahlt kabelgebühren Mieter oder Vermieter?

Die Kabelgebühr resultiert aus einem Anschluss der Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz und stellt eine monatliche Aufwendung des Vermieters dar. Die Grundgebühren des Kabelanschlusses dürfen grundsätzlich auf den Mieter in den Nebenkosten umgelegt werden.

Hat der Vermieter keinen Rechtsanspruch auf eine Internetanbindung?

Es besteht kein Rechtsanspruch des Mieters auf eine schnelle Internetanbindung z.B. über einen Glasfaseranschluss. Nur wenn der Mieter hier auf eigene Kosten tätig werden kann und will, kann ihm dies nicht verweigert werden. Der Vermieter kann verlangen, dass die notwendigen Arbeiten durch eine Fachfirma vorgenommen werden.

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Hat der neue Vermieter keinen Anspruch auf den alten Mietvertrag?

Auch wenn der neue Vermieter meint, dass sein Name im alten Vertrag nicht drin steht und der Mietvertrag aktualisiert werden muss, einen Anspruch hierauf hat er nicht. Selbst dann nicht, wenn bisher nur eine mündliche Absprache mit dem ehemaligen Mieter abgeschlossen wurde.

Kann der Vermieter einen Fernsehanschluss installieren?

Die Kosten hierfür muss der Vermieter aber weder übernehmen noch sich daran beteiligen. Der Vermieter ist also nicht dazu verpflichtet, sich um einen Fernsehanschluss zu kümmern, wenn dieser kein Vertragsbestandteil der Mietsache ist. Andersherum darf er dem Mieter aber auch nicht verbieten, selbst einen Fernsehanschluss zu installieren.

Was hat der Vermieter mit dem Fernsehempfang zu tun?

Laut Artikel 5, Abs. 1 des Grundgesetzes hat jede Person das Recht „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Dazu gehört auch der Fernsehempfang. Der Vermieter muss dem Mieter dieses Recht ermöglichen. Das heißt aber nicht, dass er einen Empfang auch zu Verfügung stellen muss.

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