Inhaltsverzeichnis
- 1 Ist der Gerichtsstand der Niederlassung begründet?
- 2 Was muss der Antragsteller vor dem Familiengericht beauftragen?
- 3 Was sind die Anträge nach dem Artikel 22 der Verordnung über die Gerichtsverfassung?
- 4 Ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu beachten?
- 5 Was ist das Gericht für den allgemeinen Gerichtsstand?
Ist der Gerichtsstand der Niederlassung begründet?
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
Was muss der Antragsteller vor dem Familiengericht beauftragen?
Da vor dem Familiengericht für Antragsteller in fast allen Angelegenheiten dem Anwaltszwang besteht, muss der Antragsgegner in diesem Fall keinen eigenen Rechtsbeistand beauftragen – auch nicht für die Zustimmung.
Was ist der allgemeine Gerichtsstand einer Person?
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
Was sind die Anträge nach dem Artikel 22 der Verordnung über die Gerichtsverfassung?
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu beachten?
Danach ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes). Im Deliktsrecht ist § 32 ZPO als besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu beachten.
Was ist der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden?
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt.
Was ist das Gericht für den allgemeinen Gerichtsstand?
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.