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Ist der Besuch an einer auslandischen Hochschule gleichgestellt?

Ist der Besuch an einer ausländischen Hochschule gleichgestellt?

Ausländische Praktikanten. Der Besuch an einer ausländischen Hochschule wird dem an einer deutschen Hochschule gleichgestellt. Für Praktikanten, die in ihrem Heimatland eingeschrieben sind und in Deutschland arbeiten, gelten also die gleichen Regelungen wie für Studenten aus Deutschland.

Was dient als Nachweis für ein Studium in Deutschland?

Diese dient als Nachweis über Ihren Schulabschluss und bestätigt, dass Sie für ein Studium in Deutschland qualifiziert sind. Kommen Sie aus einem Land der EU, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz und genügt ihr Zeugnis dort für einen Hochschulzugang, dann ist es meistens auch in Deutschland ausreichend.

Welche Rechtsvorschriften gelten für ausländische Studenten?

Für ausländische Studenten gelten grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Sie können somit geringfügig, als Werkstudent oder Praktikant arbeiten.

Wie ist das Pflichtpraktikum in der ausländischen Hochschule geregelt?

Wichtig: Ein Nachweis der ausländischen Hochschule über das Pflichtpraktikum gehört in die Entgeltunterlagen. Für ausländische Studenten, die ein freiwilliges Praktikum in Deutschland machen, sind die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung bzw. bei mehr als geringfügiger Beschäftigung die Werkstudenten-Regelung anzuwenden.

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Wie protestierten die Studenten gegen den Besuch des Diktators?

Die Studenten demonstrierten gegen den offiziellen Besuch des Diktators, der in seiner Heimat Oppositionelle in den Gefängnissen foltern ließ und nichts gegen die Verarmung der persischen Bevölkerung unternahm. Sie protestierten auch gegen die Unterstützung, die der Schah vor allem von den USA und der Bundesrepublik…

Was benötigen ausländische Staatsangehörige für die Beschäftigung in Deutschland?

Ausländische Staatsangehörige, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, benötigen für die Aufnahme der Beschäftigung in Deutschland eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt insbesondere für Staatsangehörige aus den sogenannten Drittstaaten.