Menü Schließen

Ist das Fahren trotz Fahrverbot eine Straftat?

Ist das Fahren trotz Fahrverbot eine Straftat?

Beim Fahren trotz Fahrverbot ist eine Straftat erfüllt, nämlich das Fahren ohne (gültige) Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Wenn Sie während der Ableistung von einem Fahrverbot trotzdem beim Fahren ertappt werden, droht gemäß StVG eine bis zu einjährige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Ist das Fahren trotz Bußgeld eine Straftat?

In besonderen Härtefällen ist es möglich, das Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umzuwandeln. Eines sei gleich vorweg gesagt: Das Fahren trotz Fahrverbot stellt eine Straftat dar! Anders als bei einer Ordnungswidrigkeit ist es hier mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder einem (weiteren) Fahrverbot nicht getan.

Ist ein Halter eines Kraftfahrzeugs verboten?

Als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach §44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.“ Als Nebenstrafe sind für das Fahren trotz Fahrverbot auch Punkte im Fahreignungsregister denkbar.

LESEN SIE AUCH:   Was versteht man unter kontinuierlicher Verstarkung?

Ist die Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar?

Video: Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c. Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 ist derjenige Fahrzeugführer strafbar, der infolge verschiedener Defekte, nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.

Was sind fahrlässige Straftatbestände?

Folgende fahrlässige Straftatbestände stehen unter Strafe: Fahrlässige Tötung: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen herbeiführt, wird gemäß § 222 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

Was sind die Folgen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis?

Folgen und Strafen. Fahren ohne Fahrerlaubnis (© Sauerlandpics – Fotolia.com) § 21 StVG sieht für die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hingegen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor (vgl. § 21 Absatz 1 StVG). Darüber hinaus kann als Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 69a Absatz 1 Satz 3 Strafgesetzbuch