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Was ist der Anwaltsvertrag?

Was ist der Anwaltsvertrag?

Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der Rechtsanwalt schuldet also eine Dienstleistung, nicht den Erfolg seiner Tätigkeit. Der Anwalt schuldet hiernach grundsätzlich lediglich seine Tätigkeit, nicht einmal ein Ergebnis eben dieser Tätigkeit.

Ist der Anwaltsvertrag gebunden?

Der Anwaltsvertrag ist an keine Form gebunden. Der Anruf “bitte prüfen Sie…” oder “was soll ich tun ..” sowie die Übermittlung der dazugehörigen Informationen genügen – und schon ist der Auftrag, Mandat genannt, zustande gekommen. Das Mandat kommt bereits mit der Überlassung fallbezogener Informationen zustande – und das ist auch gut so.

Ist der Anwaltsvertrag ein Dienstvertrag?

Der Anwaltsvertrag ist meist ein Dienstvertrag mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung, sodass für ihn §§ 611, 627, 675 BGB gelten. Nun könnte man meinen, dass es sich nur um eine terminologische Ungenauigkeit handelt, die rechtlich aber irrelevant ist. Jedoch ist dem nicht so, wie wir bei Hermanns, Jura 2014, 365 (366) erfahren.

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Wie kann ein Anwalt beauftragt werden?

Ein Anwalt kann mündlich oder schriftlich beauftragt werden. Der Anwaltsvertrag ist an keine Form gebunden. Der Anruf “bitte prüfen Sie…” oder “was soll ich tun ..” sowie die Übermittlung der dazugehörigen Informationen genügen – und schon ist der Auftrag, Mandat genannt, zustande gekommen.

Was schuldet der Anwalt an den Werkvertrag?

Der Anwalt schuldet hiernach grundsätzlich lediglich seine Tätigkeit, nicht einmal ein Ergebnis eben dieser Tätigkeit. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn eine konkrete Einzelleistung Vertragsinhalt geworden ist, dann kann es sich auch um einen Werkvertrag handeln.

Welche Vorschriften gelten für den Anwaltsvertrag?

Zudem verteilen sich die Regelungen über viele Vorschriften und Gesetze. In der Regel stellt der Anwaltsvertrag einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), vor allem in den §§ 675 ff sowie den §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB geregelt.