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Wie kann ich gegen ein versäumnissurteil Vorgehen?
Gemäß § 345 ZPO können Sie pro Gerichtsverfahren nur einmal gegen ein Versäumnisurteil vorgehen. Sind Sie ein zweites Mal säumig geworden, steht Ihnen kein weiterer Einspruch zu. Das Versäumnisurteil muss „echt” sein – also aufgrund der Säumnis ergehen.
Was ist das Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren?
Das Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren (Beklagte hat keine Verteidigungsanzeige abgegeben) weist eine Besonderheit auf. Zunächst prüft auch hier das Gericht neben den anderen Voraussetzungen die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage.
Was ist das Versäumnisurteil gegen den Beklagten?
Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten, geregelt in den §§ 331 ff. ZPO, wird von den Studenten in der Examensvorbereitung oft eher stiefmütterlich behandelt. Dabei sind die Voraussetzungen für ein erstes Versäumnisurteil sowie seine Folgen gar nicht so kompliziert, wie es auf den ersten Blick scheint.
Ist die Versäumnisurteil unzulässig?
Ist sie unzulässig, so ergeht kein Versäumnisurteil, sondern ein „normales“ Prozessurteil gegen den Beklagten. Dieses wird auch „unechtes Versäumnisurteil“ genannt. Dieses löst nicht die besonderen Folgen auf Rechtsmittelseite wie das echte Versäumnisurteil aus.
Wie kam es zu einem Versäumnisurteil?
In der Praxis heißt das: Eine Klageschrift wurde eingereicht und die Klage zugelassen. Dann kam es zu einem Versäumnisurteil. Wenn darauf mit einem Einspruch reagiert wird und bei dessen Prüfung auffällt, dass die Klageschrift aufgrund von Formfehlern eigentlich unzulässig war, liegt ein „unechtes” Versäumnisurteil vor.
Was ist ein Rechtsmittel gegen Versäumnisurteil?
Einziges Rechtsmittel gegen Versäumnisurteil und Zwangsvollstreckung ist der Einspruch. Hat dieser Erfolg, wird das Verfahren gemäß § 342 ZPO in den Stand zurückversetzt, in dem es vor der Säumnis war – der Fall wird also neu aufgerollt. Das Versäumnisurteil verliert so an Rechtskraft. 2.
Was sind die Gebühren für das Versäumnisurteil?
Bei Einspruch gegen das Versäumnisurteil werden keine weiteren Gerichtsgebühren berechnet. Was die Anwaltsgebühren angeht, ist das Verfahren nach dem Einspruch gebührenrechtlich nicht anders zu behandeln, wie das Verfahren vor dem Einspruch. Der Anwalt kann für seine Tätigkeit also nur einmal Gebühren verlangen.