Menü Schließen

Wem gehoren die Wasserstrassen?

Wem gehören die Wasserstraßen?

„Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen“, heißt es im Grundgesetz. Derzeit gibt es 64 Binnenwasserstraßen des Bundes, von der Aller bis zu den Zechliner Gewässern in Brandenburg. Die Bundeswasserstraßen werden von 39 Wasser- und Schifffahrtsämtern verwaltet.

Warum sind Wasserstraßen wichtig?

Wasserstraßen bilden die wichtigste Verkehrsinfrastruktur im Wasserverkehr und sind die Transport- und Verkehrswege für den Schiffsverkehr. Sie dienen sowohl dem Personentransport (Passagierschifffahrt) als auch dem Gütertransport (Frachtschifffahrt). Zudem findet auf ihnen Wassersport statt.

Was macht das Wasserstraßen Schifffahrtsamt?

Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehr. Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Was ist ein Besitzer und ein Eigentümer?

Im Juristischen sind die beiden Begriffe allerdings strikt voneinander zu trennen. Ein Besitzer ist eine Person, die grundsätzlich die tatsächliche Sachherrschaft besitzt. Ein Eigentümer hat hingegen die rechtliche Sachherrschaft. So kann es vorkommen, dass Besitz und Eigentum auseinanderfallen.

LESEN SIE AUCH:   Was braucht ein Hamster nicht?

Was ist Eigenbesitzer und Fremdbesitzer?

Insoweit ist also auch zwischen Eigen- und Fremdbesitzer zu unterscheiden. Eigenbesitzer ist dabei, wer eine Sache als ihm selbst gehörig besitzt, § 872 BGB. Fremdbesitzer ist dementsprechend derjenige. wer eine Sache für einen anderen besitzt. Nach § 857 BGB ist der Besitz auch vererblich, sog. Erbenbesitz.

Was ist die Frage des Eigentums an der fließenden Welle?

Zur strittigen Frage des Eigentums an der „fließenden Welle“ verweist die Begründung zur WHG-Novelle darauf, dass diesbezügliche Auseinandersetzungen wegen der „Überlagerung der privatrechtlichen Eigentumsordnung durch die öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung“ nur theoretisch-akademischen Charakter haben (siehe oben).