Wer haftet für Schäden an der Mietsache?
Wer etwas kaputt macht, muss für den Schaden aufkommen – das gilt auch für Mietwohnungen. Für die Reparatur oder Ausbesserung von Mietsachschäden muss also der Mieter aufkommen oder dem Vermieter Schadensersatz leisten. Voraussetzung ist, dass Sie den Schaden nicht bewusst und mutwillig verursacht haben.
Welche Schäden muss der Mieter bezahlen?
Wie der Gesetzgeber die Haftung bei Mietverträgen regelt Laut dem Gesetzgeber sind die Mieter nur für Schäden haftbar, die mutwillig oder aus Unachtsamkeit entstanden sind. Alle Schäden, die durch die vertragsgemäße Nutzung des Objekts entstanden sind, müssen vom Vermieter behoben werden.
Wer haftet für den Schaden an der Mietsache?
Wurde der Schaden an der Mietsache nicht durch ein schuldhaftes (fahrlässiges oder vorsätzliches) Verhalten des Mieters verursacht, haftet nach dem Gesetz grundsätzlich der Vermieter für die Beseitigung des Schadens. In diesem Fall liegt ein sogenannter Mietmangel vor.
Kann der Vermieter Schadenersatz für einen Mieter übernommen werden?
Verlangt der Vermieter Schadenersatz für einen vom Mieter in der Wohnung verursachten Schaden, dann melden Sie den Schadenfall Ihrer privaten Haftpflichtversicherung. Die Versicherung prüft dann, ob der geforderte Schadenersatz (und auch in welcher Höhe) übernommen werden kann, wenn gemäß den Versicherungsbedingungen die Regulierung möglich ist.
Wie kann man Schäden an einer Mietwohnung verursacht haben?
Schaden an Mietwohnung durch Mieter verursacht – Schadenersatz Hat man als Mieter oder Mieterin selbst oder hat ein Mitbewohner oder Besucher die Mietwohnung beschädigt hat, so kann die Verpflichtung bestehen, den Schaden bzw. die Reparatur zu bezahlen. Mieter sind verpflichtet, Schäden die an der Mietwohnung auftreten, dem Vermieter zu melden.
Wie haftet der Vermieter bei Schäden am vermieteten Grundstück?
Der Vermieter haftet auch bei Schäden, die er selbst nicht zu verantworten hat. Beispielsweise dann, wenn ein Dritter auf dem vermieteten Grundstück Müll ablagert und dadurch dem Mieter ein Schaden entsteht [ KG Berlin, 20. September 2001, 8 U 3441/00].