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Was muss ich der BG BAU melden?

Was muss ich der BG BAU melden?

Die BG BAU benötigt folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des oder der Bauherren.
  • die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens und die Baustellenanschrift.
  • die Anzeige über den Baubeginn und das Bauende.
  • die geleisteten Helferstunden aller Helfer.
  • die Namen und Anschriften der beauftragten gewerblichen Unternehmen.

Wann ist BG BAU Pflicht?

Die Mitgliedschaft bei der BG BAU ist für alle gewerblichen Bauunternehmen und baunahe Betriebe Pflicht. Dies sind Unternehmen, die Bauwerke aller Art oder Teile von ihnen herstellen, umbauen, instand halten, reinigen, sanieren oder abbrechen.

Was sind die größten Risiken für private Bauherren?

Eines der größten Risiken für private Bauherren beim Neubau oder der Sanierung des Eigenheims sind Baumängel. Für den Umgang mit Mängeln gibt es Vorschriften und Erfahrungen. Ihre Kenntnis kann im entscheidenden Moment von großem Nutzen sein.

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Welche Rechte kann der Bauherr in Anspruch nehmen?

Je nach Situation kann er folgende unterschiedliche Rechte in Anspruch nehmen. Der Bauherr kann den Mangel im Rahmen der sogenannten Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers beseitigen. Doch dabei ist Vorsicht geboten: In der Regel wird durch diesen Eingriff der ursprünglich mangelhafte Zustand beseitigt.

Kann der Bauherr vom Vertrag zurücktreten?

Bei erheblichen Mängeln kann der Bauherr vom Vertrag zurücktreten. Dann erfolgt eine vollständige Rückabwicklung sämtlicher von beiden Seiten empfangener Leistungen. Ein Vertragsrücktritt ist kompliziert und sollte auf keinen Fall ohne juristischen Rat erklärt werden. Wir unterstützen Sie beim Hausneubau – Ihre Vorteile

Was ist ein Zurückbehaltungsrecht für private Bauherrn?

Der private Bauherr hat bei Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht mindestens in Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten. In allen Fällen, in denen ein Mangel festgestellt wird, empfiehlt sich deshalb für den privaten Bauherrn, gegenüber den weiteren Zahlungsansprüchen des Vertragspartners von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.