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Ist die unterhaltspflichtige Mutter wieder heiratet?

Ist die unterhaltspflichtige Mutter wieder heiratet?

Wenn die unterhaltspflichtige Mutter wieder heiratet, dann spielt das Einkommen ihres neuen Mannes keine Rolle bei der Berechnung des Kindesunterhalts, da die Unterhaltspflicht mit der Eheschließung nicht automatisch auch auf diesen übergeht.

Was ist wichtig zum Unterhalt nach einer neuen Ehe?

Das Wichtigste zum Unterhalt nach einer neuen Ehe. Eine neue Ehe nach der Scheidung bedeutet nicht immer, dass Unterhaltsansprüche zwischen den ehemaligen Gatten wegfallen. Ist eine Partei unterhaltsberechtigt und heiratet wieder, dann erlischt das Recht auf Unterhalt.

Ist die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgehoben worden?

Die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern ist aufgehoben worden. Allerdings bleibt es leider dabei, dass ein vor dem 1.7.1949 in Westdeutschland geborenes nichteheliches Kind, dessen leiblicher Vater vor dem 29.05.2009 verstorben ist, weiterhin kein gesetzliches Erbrecht hat.

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Ist die Eheschließung nicht mit der Adoption einhergehen?

Sofern mit Eheschließung nicht auch die Adoption des Kindes einhergeht, kann von dem neuen Partner des wiederverheirateten Elternteils nicht verlangt werden, dass dieser auch die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind übernimmt.

Kann ein Elternteil eines Unterhaltsberechtigten Kindes erneut heiratet werden?

Wenn ein Elternteil eines unterhaltsberechtigten Kindes erneut heiratet, muss dies doch unweigerlich Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners haben – oder etwa doch nicht?

Was ändert sich beim Kindesunterhalt?

Beim Kindesunterhalt ändert eine neue Ehe aufseiten des Unterhaltspflichtigen ebenfalls regelmäßig nichts, da minderjährige und privilegierte volljährige Kinder in der Unterhaltsrangfolge stets vor den Ehegatten stehen. Ein neues Kind kann unter Umständen zeitweise einen erhöhten Selbstbedarf des Unterhaltspflichtigen begründen.

Welche Unterhaltspflicht hat der neue Ehegatte gegenüber dem neuen Ehegatten?

Zudem hat auch die Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten in aller Regel keinen Einfluss auf den Kindesunterhalt, sofern dieser Anspruch aufseiten minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder liegt. Denn diese stehen in der Unterhaltsrangfolge stets an erster Stelle. Der neue Ehegatte kann dann schon mal das Nachsehen haben.

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