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Was ist das schweizerische Eisenbahngesetz?

Was ist das schweizerische Eisenbahngesetz?

Das schweizerische Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) (SR 742.101) regelt alle wesentlichen Aspekte des öffentlichen Eisenbahnnetzes in der Schweiz und ausserdem bis 2009 auch die ordentliche Finanzierung des öffentlichen Verkehrs.

Was sind die Begriffsbestimmungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes?

(4) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes anzuwenden. (4a) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die Kapazitätszuweisung, das Verkehrsmanagement und die Erhebung von Entgelten. 1.

Welche Begriffsbestimmungen werden in der Eisenbahn geregelt?

Weiters werden darin unter anderem zahlreiche Begriffsbestimmungen aufgezählt, die Grundlage der Ausbildung von Schienenfahrzeugführern festgelegt, das Verhalten in Eisenbahnanlagen sowie die Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane geregelt.

Wie wurde die Eisenbahn-Bauordnung erlassen?

So wurde z.B. die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ( EBO ), die für alle regelspurigen Eisenbahnen die Mindestanforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit im Eisenbahnbetrieb enthält, aufgrund der Ermächtigungsgrundlage im § 26 Absatz 1 Ziffer 1 AEG erlassen.

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Was sind öffentliche Eisenbahnen?

Öffentliche Eisenbahnen sind solche, die dem allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu dienen bestimmt sind und auf denen die Verpflichtung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten nach Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften und der Beförderungsbedingungen besteht (öffentlicher Verkehr).

Was umfasst die Eisenbahninfrastruktur?

Ein räumlicher Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich. Eisenbahninfrastruktur umfasst die Anlagen, die im Anhang I der Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 32, angeführt sind.

Was ist eine eisenbahnverkehrsbefähigung?

1. Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, wobei diese Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein kann, 2. 3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu betreiben.