Inhaltsverzeichnis
Ist ein außergerichtlicher Vergleich bindend?
Ein außergerichtlicher Vergleich ist nur für die Gläubiger bindend, die zustimmen. Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit befreit der Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs nicht von der Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen (§15a I InsO).
Kann man Schulden erlassen bekommen?
Bei einem Schuldenerlass – auch Schuldenschnitt genannt – erlassen Gläubiger einem Schuldner seine offenen Schulden. Dies kann entweder die komplette Summe betreffen oder nur einen Teilbetrag. Dieses Vorgehen kann einem Schuldner dabei helfen, wieder schuldenfrei zu werden.
Warum ist die Gerichtsvollzieherin nicht verpflichtet zu klären?
Grundsätzlich nicht, ABER… Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet und nicht befugt, vor Ort die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu klären. Sie oder er kann alle pfändbaren Gegenstände, die im Verfügungsbereich der Schuldnerin/des Schuldners sind, in das Pfändungsprotokoll aufnehmen.
Wie kann ich einen Gerichtsvollzieher aufsuchen?
Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung! Der Gerichtsvollzieher wird Sie in aller Regel nach einer schriftlichen Ankündigung aufsuchen. Es kommt aber auch hin und wieder vor, dass ein Gerichtsvollzieher ohne vorherige Ankündigung bei Ihnen auftaucht.
Wie kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden?
Erst wenn ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Um die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher zu beantragen, muss ein Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Bei Fragen zur Zuständigkeit können Sie sich an das Amtsgericht des Ortes bzw.
Wie kann ich einen Gerichtsvollzieher beauftragen?
Gläubiger können einen Gerichtsvollzieher beauftragen, wenn ein Schuldner nicht auf außergerichtliche Mahnungen reagiert. Der erste Schritt ist, dass sie einen Schuldtitel erwirken. Ein Vollstreckungsbescheid ergeht und wird dem Schuldner zugestellt.