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Was passiert bei der Aberkennung der Gemeinnutzigkeit?

Was passiert bei der Aberkennung der Gemeinnützigkeit?

Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt dann dazu, dass der begünstigte Verein als von Anfang an als nicht begünstigt gilt. Dabei wird auf einen Zeitraum von zehn Jahren rückwirkend abgestellt.

Wie kann man die Gemeinnützigkeit verlieren?

10 Fallen, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen können

  1. Die Satzung entspricht nicht der Mustersatzung der Finanzverwaltung.
  2. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die berühmten und berüchtigten „Schwarzen Kassen“
  4. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung werden nicht beachtet.

Was bedeutet der Verlust der Gemeinnützigkeit?

Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist in der Regel gleichbedeutend mit dem Ende des Non-Profits. Oft war den Betroffenen das Risiko vorher gar nicht klar. Dabei sind es immer wieder ähnliche Szenarien, die zur Aberkennung führen.

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Wer kann die Gemeinnützigkeit aberkennen?

Beabsichtigt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, muss eine Anhörung erfolgen (§ 91 Abs. 1 AO). Der Stiftung muss die Möglichkeit gegeben werden, sich vor der Aberkennung innerhalb einer bestimmten Frist zum Sachverhalt zu äußern.

Wie bleibt der Verlust der Gemeinnützigkeit im Verein folgenlos?

Der Verlust der Gemeinnützigkeit im Verein bleibt selten folgenlos. So kann sich beispielsweise eine Rückwirkung auf die Steuererklärungen des betroffenen Zeitraums zeigen, für welche nach erneuter Prüfung ein anderes Steuerrecht geltend gemacht wird – was dem Verein teuer zur Last fallen kann.

Was ist die Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit im Verein?

Die Voraussetzung liegt vielmehr in dem verfolgten Vereinszweck, welcher gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein und eindeutig aus der Satzung hervorgehen muss: Bei all diesen Zwecken gilt ein gemeinsamer Grundsatz für die Gemeinnützigkeit im Verein: Das Handeln muss stets zum Wohl der Allgemeinheit führen.

Wer wird als gemeinnützig anerkannt?

Ein Verein wird als gemeinnützig anerkannt, wenn er nach der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO fördert. Es empfiehlt sich deshalb, dem Finanzamt einen Entwurf der Satzung zur Prüfung einzureichen, bevor die Satzung verabschiedet werden soll. Steuerbegünstigte Zwecke

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Wie kann eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit zurückgeführt werden?

Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit kann dabei auf unterschiedliche Tatbestände zurückgeführt werden, wie Satzungsmängel, gravierende Fehler der Geschäftsführung oder Verstöße gegen die Vermögensbindungspflicht: