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Was gilt für die DNA-Entnahme?
Die Ergebnisse der Untersuchung werden dann mit vorhandenem Vergleichsmaterial abgeglichen. Andere Feststellungen dürfen nicht getroffen werden (es darf also kein Persönlichkeitsprofil erstellt werden). Grundsätzlich gilt für die Anordnung der DNA-Entnahme der Richtervorbehalt, d.h. es muss ein richterlicher Beschluss vorliegen.
Was sind die Rechtsgrundlagen für die DNA-Untersuchung?
Rechtsgrundlage für die DNA-Untersuchung sind die §§ 81a bis 81h Strafprozessordnung (StPO). Die DNA-Analyse kann im Strafverfahren zu zwei Zwecken angeordnet werden: Die §§ 81e und 81f StPO regeln die Zulässigkeit der DNA-Analyse in einem bereits laufenden Strafverfahren.
Wie ist eine DNA-Untersuchung zulässig?
Nach § 81h StPO besteht schließlich die Möglichkeit einer DNA-Reihenuntersuchung, also des sogenannten Massen-DNA-Tests. In einem bereits laufenden Strafverfahren ist die DNA-Untersuchung für jede Art von Straftat zulässig. Dabei muss die Maßnahme zur Erforschung eines konkreten Sachverhalts erforderlich sein.
Was gilt für die Anordnung der DNA-Entnahme?
Grundsätzlich gilt für die Anordnung der DNA-Entnahme der Richtervorbehalt, d.h. es muss ein richterlicher Beschluss vorliegen. Bei Gefahr im Verzug darf allerdings die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst die DNA-Entnahme anordnen.
Welche Aufgaben übernehmen die DNA und RNA in der Zelle?
In der Zelle übernehmen DNA und RNA sehr unterschiedliche Aufgaben. Die DNA ist der Informationsspeicher der gesamten Erbinformation eines Lebewesens. Ein Informationsspeicher sollte möglichst stabil sein. Er sollte nicht mit anderen Stoffen reagieren und so die in ihm enthaltene Information ändern.
Wie ist die Zelle DNA verdoppelt?
Nach dem Verdoppeln besitzt die Zelle DNA aus zwei Strängen, von denen der eine Strang das Original und der andere Strang die Kopie darstellt. Da die Zelle die beiden Stränge unterscheiden kann, weiß sie wenn ein Fehler auftritt welchen Strang sie ändern muss.