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Wann fallt das Wohngeld weg?

Wann fällt das Wohngeld weg?

Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld? Vermögende Personen haben keinen Anspruch auf Wohngeld (§ 21 WoGG). Die Vermögensgrenze liegt bei 60.000 Euro und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied. Empfänger von Transferleistungen (§ 7 WoGG) haben ebenfalls keine Ansprüche, da diese die Wohnkosten bereits abdecken.

Was braucht man alles um Wohngeld zu beantragen?

Das Wichtigste vorab

  1. Ausgefüllter Antrag auf Wohngeld,
  2. Personaldokumente (Personalausweis, Reisepass bzw. Aufenthaltsbescheinigung – mit Meldebestätigung),
  3. Mietvertrag,
  4. letzte Mietänderung,
  5. aktuelle Mietquittung (Kontoauszug oder Zahlbeleg),
  6. Kaltwasserabrechnung,
  7. Einkommensnachweise.

Was ergibt sich vom Anspruch auf Wohngeld?

Der konkrete Anspruch auf Wohngeld ergibt sich vielmehr aus § 4 Wohlgeldgesetz und hängt von den folgenden Faktoren ab: Eine fixe Einkommensgrenze existiert zwar nicht, aber es ist zu beachten, dass Wohngeld gemäß § 1 Absatz 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient.

Wie kann ich das Wohngeld berechnen?

Unter Berücksichtigung der in § 4 WoGG genannten Berechnungsgrößen ist das jeweilige Wohngeld nach § 19 WoGG zu berechnen. Darin findet sich die betreffende Formel, die bei der amtlichen Wohngeldberechnung Anwendung findet. Online finden sich auch einige Wohngeldrechner, die einen Eindruck von dem zu erwartenden Wohngeld vermitteln.

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Welche Regelungen gelten für den Bezug von Wohngeld?

Für Schüler, Studenten und Auszubildende gelten besondere Regelungen für den Bezug von Wohngeld. Im Allgemeinen gilt der Rechtsgrundsatz, dass Studenten, Schüler und Auszubildende, die einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben, kein Wohngeld beantragen können.

Wie lange wird das Wohngeld gewährt?

Wohngeld wird typischerweise für zwölf Monate gewährt. Während des einjährigen Bewilligungszeitraums laufen die Zahlungen ohne weitere Prüfung der Sachlage weiter. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der Anspruch auf Wohngeld währenddessen nicht verändern könnte.