Menü Schließen

Wer haftet fur die Schulden eines Vereins?

Wer haftet für die Schulden eines Vereins?

Der eingetragene Verein ist rechtsfähig. Daraus folgt, dass weder die Mitglieder noch der Vorstand für Verbindlichkeiten des Vereins persönlich haften; für Ver- bindlichkeiten haftet das Vereinsvermö- gen. Als juristische Person nimmt der Ver- ein am Rechtsverkehr durch seine Organe teil.

Wer haftet bei einem gemeinnützigen Verein?

Jeder eingetragene Verein haftet für alle Handlungen im Verhältnis gegenüber Dritten, die seine Organe in Ausübung ihrer Vereinsgeschäfte tätigen (Repräsentantenhaftung). Der eingetragene Verein als rechtsfähige juristische Person handelt durch den Vorstand oder durch andere aufgrund Vereinssatzung berufene Vertreter.

Sind Vereinsmitglieder Erfüllungsgehilfen?

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach dem Willen des Vereins bei der Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird. Der Verein haftet für jedes vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen.

Was darf der Vorstand eines Vereins?

Der Vereinsvorstand ist das leitende Organ eines Vereins. Er vertritt seinen Verein nach außen hin in gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheiten. Außerdem übernimmt er die Führung innerhalb des Vereins und ist auch hier der Verantwortungsträger. Der Vorstand muss von den Vereinsmitglieder gewählt werden.

LESEN SIE AUCH:   Wie stark sind Ameisen eigentlich?

Für wen gilt 31 BGB?

Nach § 31 BGB haftet der Verein für den Schaden, den ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wann 31 BGB analog?

Daneben haftet sie analog § 31 BGB. § 31 BGB ist eine Zurechnungsnorm, die Handlungen, die ein Organ oder sonstiger Repräsentant eines Vereins oder einer Gesellschaft im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe wahrnimmt, dem Verein bzw. die Gesellschaft das Verschulden des Organs wie eigenes Verschulden zu vertreten hat.