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Was ist der bundeseinheitliche Tierschutzgesetz?

Was ist der bundeseinheitliche Tierschutzgesetz?

Mit dem bundeseinheitlichen Tierschutzgesetz, welches am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist, wurde Österreich im Bereich Tierschutz zu einem Vorreiter und Vorbild innerhalb der Europäischen Union. Seither ist für die Gesetzgebung der Bund zuständig, die Vollziehung ist jedoch ausschließlich Angelegenheit der Länder!

Ist der Tierschutzgesetz in allen Bundesländern zuständig?

Es gelten nunmehr in allen Bundesländern einheitliche Bestimmungen. Achtung: Für die Gesetzgebung ist der Bund zuständig, die Vollziehung ist jedoch ausschließlich Angelegenheit der Länder! Zielsetzung des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere.

Warum ist das Tierschutzgesetz unzureichend?

Tierschutzgesetz unzureichend. Unter dem Strich weisen das Tierschutzgesetz und sein Vollzug erhebliche Mängel auf. Zum einen sind die Vorschriften des Gesetzes und nachgeordneten Regelungen oft unvollständig, auslegungsbedürftig, das heißt, unklar oder der Schutz, der den Tieren gewährt wird, ist schlicht nicht ausreichend um ihr Wohlbefinden…

Was sind die Argumente zum Tierschutzgesetz?

In ihrem Kommentar zum Tierschutzgesetz formulieren die Autoren Albert Lorz und Ernst Metzger es so: Es müssen “triftige und einsichtige” Argumente vorliegen, die “unter den konkreten Umständen schwerer” wiegen als “das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden.”

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Wie erfolgt der Vollzug des Tierschutzgesetzes?

Der Vollzug des Tierschutzgesetzes erfolgt durch die Länder bzw. die zuständigen Landesbehörden. Diese können nach § 16a TierSchG Maßnahmen zur Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Regelungen ergreifen. Das Spektrum reicht von Auflagen zur Verbesserung der Tierhaltung bis zur Fortnahme vernachlässigter Tiere.

Welche Tierversuche regelt der Tierschutzbeauftragte?

In den §§ 7 bis 9 werden Tierversuche reglementiert. In § 10 wird der Tierschutzbeauftragte behandelt. In § 11 bis 11c sind Zucht, Abgabe, Haltung und Handel geregelt -auch zu Versuchen und mit Qualzucht (§ 11b). Der § 12 regelt den Handel und die Haltung von Tieren,…