Wie wird ein Mietvertrag unterschrieben?
Den Mietvertrag müssen beide Vertragsparteien (Vermieter und Mieter) unterschreiben. Auf der Seite des Mieters sind die Personen Vertragspartei, die im Mietvertrag namentlich benannt sind und diesen unterschreiben. Sollte z.B. ein Mieter nicht zahlen, müssen die übrigen Mieter dessen Miete mitbezahlen.
Wer hat den Mietvertrag zu bezahlen?
Wer muss die Mietvertragsgebühr bezahlen? Das Gebührengesetz hält fest, dass beide Vertragspartner gemeinsam für die gesamte Gebühr haften. In der Regel wird im Mietvertrag vereinbart, dass die Mietvertragsgebühr der Mieter trägt.
Warum unterzeichnen nicht alle Mieter den Mietvertrag?
Unterzeichnen nicht alle Mieter den Mietvertrag, trägt der Vermieter das Risiko, dass er im Streitfall nur auf den Unterzeichner zurückgreifen kann. Allein der Umstand, dass eine weitere Person in der Mietwohnung wohnt und den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat, macht diese Person nicht zum Vertragspartner.
Ist der Mietvertrag nicht von allen Personen unterschrieben?
Mietvertrag nicht von allen Mietern unterschrieben. Wie jeder Vertrag bedarf auch der Mietvertrag des Angebots und der Annahme. Stehen auf einer Seite oder auf beiden Seiten des Vertrages mehrere Personen, müssen alle Personen den Vertrag unterzeichnen. In der Praxis können sich je nach Fallgestaltung erhebliche Probleme ergeben.
Ist der Vermieter im Besitz der Mietsache?
Bei Eigentumswechsel muss der Mieter im Besitz der Mietsache sein. Der Nachweis der Stellung des Vermieters entweder als Eigentümer oder zumindest als derjenige, der mit Zustimmung des Eigentümers vermietet, ist also wichtig. Vertragliche Regelungen für die Zeit bis zur Umschreibung des Eigentums sind dennoch meist erforderlich.
Was hat der Vermieter für die vereinbarte Nutzung des Mietobjekts zu beachten?
Während dem Mieter das Risiko der Beschaffung von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für von ihm durchzuführende oder auf seinen (Sonder-)Wunsch hin vom Vermieter auszuführende bauliche Veränderungen übertragen wird. Grundsätzlich hat der Vermieter dafür einzustehen, dass dem Mieter die vereinbarte Nutzung des Mietobjekts auch ermöglicht wird.