Wann ist man Prozessführungsbefugt?
Wenn eine Person befugt ist, in eigenem Namen einen Rechtsstreit um ein behauptetes bzw. in einem Prozess streitiges Recht zu führen, dann hat er eine Prozessführungsbefugnis (§ 51 ZPO). Die Prozessführungsbefugnis ist Voraussetzung, um einen Prozess überhaupt führen zu dürfen.
Wer ist Prozessführungsbefugt?
Die Prozessführungsbefugnis steht im Regelfall dem Kläger zu, der schlüssig behauptet, ein eigenes Recht inne zu haben und dieses auch in eigenem Namen geltend macht. Berühmt sich der Kläger im eigenen Namen eines eigenen Rechts, ist er zur Führung des Prozesses jedenfalls befugt.
Was bedeutet nicht aktiv legitimiert?
Bedeutung. Die Aktivlegitimation ist eine Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage. Fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Wann ist man parteifähig?
Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, also selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Damit sind schon mal natürliche und juristische Personen parteifähig, daneben auch OHG und KG (vgl. Aktiv parteifähig ist, wer selbst Kläger in einem zivilgerichtlichen Verfahren sein kann.
Ist eine KG parteifähig?
Fähigkeit, Partei eines Zivilprozesses zu sein. Parteifähigkeit deckt sich mit Rechtsfähigkeit (§ 50 ZPO). Parteifähigkeit besitzen aber auch OHG und KG, die unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können (§§ 124, 161 II HGB), nicht jedoch die stille Gesellschaft.
Was ist eine Gewillkürte prozessstandschaft?
Eine gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Partei des Prozesses übertragen wird.
Was bedeutet nicht passiv legitimiert?
Sie ist von der Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Passivlegitimation betrifft die Stellung als richtiger Beklagter und Inhaber des streitigen Rechts. Passiv legitimiert können auch mehrere Personen sein, etwa eine Gesamthandsgemeinschaft. Auf Klägerseite spricht man insoweit von Aktivlegitimation.
Wer muss Aktivlegitimation beweisen?
1. Definition: Die Aktivlegitimation ist gegeben, wenn der Kläger nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. Darlegungs- und Beweislast: Die Tatsachen, die die Aktivlegitimation begründen, muss der Kläger darlegen und notfalls beweisen.