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Wann gibt es das Informationsfreiheitsgesetz?

Wann gibt es das Informationsfreiheitsgesetz?

Auf Bundesebene gibt es seit 1. Januar 2006 das Informationsfreiheitsgesetz ( IFG ). Die rot-grüne Bundesregierung hatte sich in ihren Koalitionsvereinbarungen von 1998 und 2002 vorgenommen, ein solches Gesetz zu schaffen.

Was ist das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes?

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) IFG Ausfertigungsdatum: 05.09.2005 Vollzitat: „Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl.

Wann trat das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft?

In Hamburg trat am 1. August 2006 das am 11. April 2006 beschlossene Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. Es ist im Wesentlichen als Verweisgesetz auf das am 1. September 2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 5. September 2005 ausgestattet.

Welche Regelungen gelten für den Informationszugang in Spezialgesetzen?

Besondere Regelungen zum Informationszugang in Spezialgesetzen gehen dem IFG vor und sperren einen Anspruch nach dem IFG. Dies gilt unabhängig davon, ob die Spezialregelung enger oder weiter als das IFG ist. Der Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht, § 29 VwVfG, besteht neben einem Anspruch nach dem IFG weiter fort. 6.

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Was ist die Informationsfreiheit in der Demokratie?

Die Informationsfreiheit schafft mehr Einblick in staatliche Abläufe. Sie macht sie transparent und führt zu Offenheit in der Demokratie. Das hat Folgen. Die eine ist eine Effizienzsteigerung der sich öffnenden staatlichen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen. Ineffizienz wird schneller erkannt – der Druck, sie zu beseitigen, wächst.

Wie gilt das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit in Berlin?

Seit 1999 gilt in Berlin das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit ( IFG ). Danach hat jeder Mensch das Recht, Akten der Verwaltung einzusehen oder Auskunft über den Akteninhalt zu verlangen.