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Was ist Gegenleistung bei Vertragen im Alltag?

Was ist Gegenleistung bei Verträgen im Alltag?

Gegenleistung bei Verträgen im Alltag. Bei einem Kaufvertrag ist der Kaufpreis die Gegenleistung für die Ware und umgekehrt, beim Mietvertrag ist die Miete die Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung und umgekehrt. Der Werkvertrag behandelt die Herstellung eines Werks, dessen Bezahlung die Gegenleistung darstellt und umgekehrt.

Was ist Gegenleistungsgefahr?

Die Gegenleistungsgefahr ist das Risiko, die eigene Gegenleistung noch erbringen zu müssen, obwohl die Leistung ausgeblieben ist. Dieses Risiko trägt alleine der Gläubiger der Gegenleistung. Damit entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn zuvor die Leistung des Vertragspartners untergegangen ist.

Sind die Schweizer gegen die Abschaffung von Bargeld?

Die Schweizer Bevölkerung ist gleicher Meinung: 77\% sind gegen eine Abschaffung, wie eine Umfrage von moneyland.ch gezeigt hat. 1. Vorteil: Anonymität Bargeld ist anonymer als Kartengeld.

Was ist ein Argument für die Abschaffung von Bargeld?

Ein oft gehörtes Argument für die Abschaffung von Bargeld: Kriminelle würden Bargeld – zum Beispiel in Form von 1000-Franken-Noten – horten. Auch anderweitig unbescholtenen Bürgern kann Bargeld dazu dienen, es als Schwarzgeld am Fiskus vorbeizuschleusen. Ausserdem kann Bargeld gefälscht werden.

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Was versteht man unter Gegenleistung?

Unter Gegenleistung versteht man im Schuldrecht bei gegenseitigen Verträgen die fällige Leistung, die an den anderen Vertragspartner im Gegenzug zu dessen Leistung zu erbringen ist. Aus einem gegenseitigen Vertrag schuldet jeder Vertragspartner die versprochene Leistung nach § 322 Abs. 1 BGB nur Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung.

Was unterscheidet das BGB und die Gegenleistungsgefahr?

Das BGB unterscheidet nicht zwischen Leistungsgefahr und Gegenleistungsgefahr ( Preisgefahr ). Das lässt sich jedoch aus der systematischen Stellung der Vorschriften zueinander erschließen. Während in § 300 Abs. 2 BGB die Leistungsgefahr gemeint ist, wird in den § 446, § 447 BGB die Gegenleistungsgefahr geregelt.